Gesetze / Zweite Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug)
2. ProdSV§ 5 Pflichten des Bevollmächtigten
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GPSGV%202/5#abs-1 (1) Ein Hersteller kann schriftlich einen Bevollmächtigten benennen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GPSGV%202/5#abs-2 (2) Ein Bevollmächtigter nimmt die ihm vom Hersteller übertragenen Aufgaben für diesen wahr. Ein Hersteller, der einen Bevollmächtigten einsetzt, muss diesem mindestens die folgenden Aufgaben übertragen:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GPSGV%202/5#abs-3 (3) Die Verpflichtungen gemäß § 3 Absatz 1 und die Erstellung der technischen Unterlagen gemäß § 17 können vom Hersteller nicht auf einen Bevollmächtigten übertragen werden.